Störerhaftung Die Berufung der Beklagten, soweit über diese nach der Entscheidung des Stoererhaftung Bundesgerichtshofs Stoererhaftung noch zu befinden ist, stellt sich als überwiegend erfolglos dar, die Anschlussberufung demgegenüber als überwiegend begründet. Der Klage in der Fassung des nach ihrer teilweisen Rücknahme mit der Anschlussberufung noch verfolgten Unterlassungs(haupt)antrags ist nämlich mit der geringfügigen Einschränkung stattzugeben, dass ein auf die konkrete Verletzungsform beschränkter Unterlassungsanspruch nicht hinsichtlich des dort beispielhaft in Bezug genommenen, als Anlage 27 zur Stoererhaftung Klageschrift (GA 95) vorgelegten und in den Tenor des landgerichtlichen Urteils eingeblendeten (GA 426) Versteigerungsangebots besteht Stoererhaftung. Die Klägerin kann Stoererhaftung Rechtsberatung keine Kenntnis davon haben, wer den Internetanschluss Abmahnung der Beklagten (Anwalt) zum eBayrecht ermittelten Zeitpunkt tatsächlich genutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten.
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